Theorie
+ Praxis

Theorieunterricht

Hier findest du unseren Theorieplan für deinen Unterricht.
Unterrichtszeiten sind Montag bis Donnerstag von 19:00 – 20:30 Uhr.

THEMA
DATUM
1: Persönliche Voraussetzungen / Risikofaktor Mensch
02.05.
2: Rechtliche Rahmenbedingungen
06.05.
3: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
07.05.
4: Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
08.05.
5: Vorfahrt
09.05.
6: Verkehrsregelungen / Bahnübergänge
13.05.
7: Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
15.05.
8: Andere Teilnehmer im Straßenverkehr: Besonderheiten und Verhalten
26.03.
9: Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung
27.03.
10: Ruhender Verkehr
28.03.
11: Verhalten in besonderen Situationen
02.04.
12: Lebenslanges Lernen / Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften
03.04.
13: Technische Bedingungen / umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
14.05.
14: Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen, Personen- und Güterbeförderung
04.04.

Praxis alle B Klassen

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Mindestalter:

  • a) 18 Jahre
  • b) 17 Jahre
  • aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a
  • bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
  • aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“
  • bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.


Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: AM, L

Kombinationen aus Pkw oder leichten Lkw mit etwas größeren Anhänger.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter:

  • a) 18 Jahre
  • b) 17 Jahre
  • aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
  • bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
  • aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
  • bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.


Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: B
Beinhaltet Klasse: keine

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anh¦nger mit einer zul¦ssigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zul¦ssigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg.

Mindestalter: 18, beim Begleiteten Fahren 17
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: B

in Verbindung mit Schlüsselzahl 196.

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer  Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 25
Geltungsbereich: innerhalb Deutschland
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitzerforderlich: JA, mindestens 5 Jahre Klasse B

Auf dem Führerschein wird die Schlüsselzahl 197 eingetragen. („Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert – § 17a FeV. “).

Ansonsten wie Klasse B.

Praxis alle A Klassen

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter:
a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: A2, A1, AM

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Mindestalter: 16
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: AM

Krafträder (auch mit Beiwagen)
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Mindestalter: 18
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: A1, AM

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped), dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) mit
max. 50 cm³ Hubraum,
max. 45 km/h bbH und
max. 4 kW Leistung.

Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) mit
max. 50 cm³ Hubraum bei Fremdzündungsmotor,
max. 500 cm³ Hubraum bei Selbstzündungsmotor,
max. 45 km/h bbH,
max. 4 kW Leistung,
max. 270 kg Leermasse und
nicht mehr als 2 Sitzplätze.

Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) mit:
max. 50 cm³ Hubraum bei Fremdzündungsmotor,
max. 500 cm³ Hubraum bei Selbstzündungsmotor,
max. 45 km/h bbH, max.
425 kg Leermasse,
nicht mehr als 2 Sitzplätze,
max. 6 kW Leistung und
max. 4 kW Leistung bei Straßen-Quads.

Mindestalter: 15
Geltungsbereich: Deutschland
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: Keine

Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.

Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung.

Zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.

Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm).

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Mindestalter: 15 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.

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